So manch ein Traumurlaub wurde schon zum Alptraum, weil das Hotel nicht das gehalten hat, was es versprach. Überbuchungen, Schimmel im Hotelzimmer oder eine lärmende Baustelle nebenan können schnell den Urlaubsspaß beeinträchtigen.
Doch solche Reisemängel muss der Urlauber nicht einfach hinnehmen, denn das Reiserecht macht gesetzliche Vorgaben, an die sich auch Hotelbetreiber zu halten haben. Mitunter kann der enttäuschte Hotelgast eine Entschädigung in Form einer Minderung des Reisepreises verlangen.
Unterschied zwischen Pauschal- und Individualreise
Die Art der Reise entscheidet darüber, wer für eine eventuelle Entschädigung aufkommen muss. Wurde der Urlaub als Pauschalreise geplant, hat der Urlauber meistens ein komplettes Paket aus Anreise, Unterbringung und Verpflegung gebucht. Dieses wurde von einem Reiseveranstalter zusammengestellt und zu einem Pauschalpreis angeboten. Daher kann bei diesem eine Entschädigung eingefordert werden, sollte ein Mangel im Hotel vorliegen.
Anders verhält es sich, wenn der Reisende den Urlaub selbst als Individualreise zusammengestellt hat. In diesem Fall hat er eigene Verträge mit Beförderungsunternehmen und Hotelbetreibern geschlossen und muss seine Entschädigungsansprüche daher direkt bei den Vertragspartnern geltend machen.
Entschädigung nach Mängelanzeige
Um eine Entschädigung geltend machen zu können, muss der Mangel innerhalb eines Monats nach der Rückkehr beim Reiseveranstalter oder Hotelbesitzer schriftlich angezeigt werden.
Wichtig hierbei ist es, den Mangel und die damit verbundenen Einschränkungen für den Urlauber möglichst genau zu schildern. Fordert dieser eine Reisepreisminderung vom Reiseveranstalter, sollte er die ihm vorschwebende Höhe außerdem bereits im Schreiben angeben.
Möchte der Reisende z. B. einen Schimmel- oder Ungezieferbefall in seinem Hotelzimmer bemängeln, sollte er das Ausmaß des Befalls beschreiben und nach Möglichkeit Fotos beilegen. Musste er hingegen bei seiner Ankunft im Hotel feststellen, dass sein gebuchtes Zimmer gar nicht frei war, sollte er darlegen, inwiefern der Umzug in ein Alternativhotel eine Beeinträchtigung war. Bestand der Reisemangel wiederum in einer Lärmbelästigung durch eine nahegelegene Baustelle, ist es hilfreich, der Mängelanzeige ein Lärmtagebuch beizulegen.
Höhe der Entschädigung richtet sich nach Einzelfall
Wie hoch Reisende die Minderung des Reisepreises festlegen können, hängt stark von den individuellen Umständen ab. So kann es einen Unterschied ausmachen, ob es sich bei einem Ungezieferbefall im Hotelzimmer um Kakerlaken oder Mücken handelt. Ist der Reiseveranstalter oder der Hotelbetreiber mit dem geforderten Betrag nicht einverstanden, obliegt es häufig einem Gericht, über die Höhe der Minderung zu entscheiden. Vergangene Urteile in vergleichbaren Fällen können eine gute Orientierung bieten, was in der Rechtsprechung möglich ist.
Weitere Informationen zum Reiserecht finden Sie unter https://www.anwalt.org/reiserecht/